STATUTEN DES VEREINS „GEMEINWOHLENERGIE INNSBRUCK“

Version 23.04.2024


§ 1.  Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1 Name

Der Verein führt den Namen „Gemeinwohlenergie Innsbruck“

1.2 Sitz

Er hat seinen Sitz in der politischen Gemeinde Innsbruck.

1.3 Tätigkeit

Der Tätigkeitsbereich des Vereins erstreckt sich schwerpunktmäßig auf das Gebiet des Bundeslandes Tirol. 

1.4 Zweigvereine

Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.


§ 2.  Vereinszweck, Ziele des Vereins


2.1 Gemeinnützigkeit, politische und religiöse Unabhängigkeit

Der Verein ist gemeinnützig, nicht auf Gewinn, sondern nur auf ideelle Ziele ausgerichtet und verfolgt keine politischen oder religiösen Ziele.

2.2 Zweck des Vereins

Der Vereinszweck umfasst unter Berücksichtigung ökologischer (Klima-, Natur- und Landschaftsschutz; Förderung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen), gemeinwirtschaftlicher und sozialgemeinschaftlicher Zielsetzungen (§ 16b Abs 2 ElWOG 2010): 

Energieerzeugung;

  1. Verbrauch eigenerzeugter Energie;
  2. Verkauf von Energie;
  3. Speicherung von Energie;
  4. Energiedienstleistungen, insbesondere auch Energieberatungen zu den Themen „Energiesparen“ und „Energieeffizienz“.

Der Hauptzweck des Vereins ist – unbeschadet der zwingenden Beschränkungen des § 1 Abs 2 VerG - nicht auf finanziellen Gewinn (§ 16b Abs 1 ElWOG 2010) gerichtet.

Der Verein verfolgt, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Der Verein wird den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst oder durch Dritte, deren Wirken wie eigenes des Vereins anzusehen ist, erfüllen (unmittelbare Förderung; § 40 BAO).


§ 3.  Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch die in 3.1 und 3.2 genannten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden.

3.1 Ideelle Mittel

Als ideelle Mittel dienen

a. Information und Diskussion zu Klima- und Umweltschutzthemen, insbesondere hinsichtlich Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen und Energieeffizienz sowie zum Thema Klimagerechtigkeit;

b. Informationen und Beratung zu Energiesparen und Energieeffizienz;

c. Organisation von Weiterbildungsveranstaltungen und Veranstaltungen jeglicher Art, welche den Vereinszweck fördern;

d. die Förderung und Kontaktaufnahme mit Personen, welche über Erfahrung und Fachkenntnisse im Bereich von Klima- und Umweltschutzthemen verfügen;

e. Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Körperschaften;

f. Sammlung von Informationen und deren Weitergabe;

g. Öffentlichkeitsarbeit

i. Öffentliche Veranstaltungen, Konferenzen, Vorträge, Workshops und Seminare.

3.2 Materielle Mittel

Die materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a. Grundeinlage sowie Mitgliedsbeiträge;

b. Erlöse aus der Erzeugung, dem Verkauf und der Speicherung von Energie;

c. Erlöse aus der Erbringung von Energiedienstleistungen;

d. Qualifizierte Nachrangdarlehen nach AltFG;

e. Erlöse aus Forschungs- oder Auftragsleistungen im Bereich Klima-, Natur- und Landschaftsschutz;

f. Subventionen und Förderungen, insbesondere nach § 80 EAG, ua; 

g. Spenden, Schenkungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen von Mitgliedern und Dritten;

h. Verkauf von vereinseigenen Publikationen;

i. Erträge aus nicht begünstigungsschädlichen Informationsveranstaltungen des Vereines;

j. teilweise, aber nicht überwiegende Erbringung von Lieferungen oder sonstige Leistungen entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht an andere gemäß §§ 34 bis 47 abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften (§ 40a Z 2 BAO);

k. Einkünfte aus Vermögensverwaltung gemäß § 32 BAO (z.B. Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung usw.).

3.3 Mittelverwendung

Die Einnahmen aus Unternehmungen des Vereins stehen ausschließlich Zwecken der Verwirklichung der Vereinsziele zur Verfügung. Der Verein unterliegt den zwingenden Beschränkungen des § 1 Abs 2 VerG und erstrebt in seinem Hauptzweck keinen finanziellen Gewinn (§ 16b Abs 1 ElWOG 2010).

Der Verein kann jedoch, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Vereinszweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeit im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.

Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstandsgehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen.


§ 4.  Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in

a. Ordentliche Mitglieder (Berechtigung als teilnehmender Netzbenutzer iSd  § 16d Abs 1 iVm § 16b Abs 2 ElWOG 2010);

b. außerordentliche Mitglieder;

c. Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind solche, die über die Berechtigung verfügen, als teilnehmende Netzbenutzer Energie vom Verein zu beziehen (§ 16d Abs 1 ElWOG 2010). Ordentliche Mitglieder sind Gründungsmitglieder und nachträglich durch die Mitgliederversammlung ausdrücklich als ordentliche Mitglieder aufgenommene natürliche und juristische Personen.

Außerordentliche Mitglieder sind nachträglich durch die Mitgliederversammlung ausdrücklich als außerordentliche Mitglieder aufgenommene natürliche und juristische Personen, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages oder Spenden fördern und Bezieher von Energiedienstleistungen des Vereins sein können, jedoch nicht berechtigt sind, als teilnehmende Netzbenutzer Energie von der Erneuerbare Energiegemeinschaft zu beziehen.

Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung ernannt werden.

Die Aufnahme von Mitgliedern ist durch die zwingenden Vorgaben des § 16b Abs 3 ElWOG 2010 hinsichtlich der Zulässigkeit der Kontrolle beschränkt. Insofern durch die Aufnahme eines Mitgliedes die Kontroll-Beschränkungen des § 16b Abs 3 ElWOG 2010 verletzt würden, ist die Aufnahme eines neuen Mitgliedes unzulässig.


§ 5.  Erwerb der Mitgliedschaft

5.1 Mitgliedschaft

Die Berechtigung zur Mitgliedschaft am Verein richtet sich nach § 79 Abs 2 EAG sowie § 16c Abs 1 ElWOG 2010.

5.2 Aufnahme

Die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern muss schriftlich über ein Antragsformular mit der Bezeichnung „Beitrittserklärung“ beantragt werden. Mitgliedschaftsansuchen ohne „Beitrittserklärung“ entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Aufnahme erfolgt bei ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern erst nach der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr.

Die Aufnahme kann unter Angabe sachlich gerechtfertigter Gründe verweigert werden. Die Aufnahme kann von der Entrichtung einer Grundeinlage abhängig gemacht werden, deren Höhe ebenfalls von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist.

Mitglieder von Zweigvereinen sind automatisch Mitglieder des Hauptvereins.


§ 6.  Beendigung der Mitgliedschaft

6.1

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod eines außerordentlichen Mitglieds oder Ehrenmitglieds, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch den Verlust der Mitgliedschaftsvoraussetzungen nach § 79 Abs 2 EAG sowie § 16c Abs 1 ElWOG 2010 sowie durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

Im Falle des Todes eines ordentlichen Mitgliedes geht die Mitgliedschaft, insofern rechtlich zulässig, auf dessen Rechtsnachfolger im Eigentum der Verbrauchsanlage, wenn das Mitglied teilnehmender Netzbenutzer ist, ansonsten auf den Gesamtrechtsnachfolger über. Ist eine unmittelbare Rechtsnachfolge rechtlich nicht zulässig, hat der Rechtsnachfolger im Eigentum der Verbrauchsanlage jedenfalls die Berechtigung, binnen 2 Monaten ab dem Tod des ordentlichen Mitgliedes durch einseitige Erklärung dessen ordentliche Mitgliedschaft zu übernehmen.

Ist eine Rechtsnachfolge nicht zulässig und erklärt der Rechtsnachfolger im Eigentum der Verbrauchsanlage nicht binnen 2 Monaten die Übernahme der ordentlichen Mitgliedschaft, gelten die Bestimmungen zum Ausschluss nach § 6.3 mit dem Zeitpunkt des Todes analog.

6.2

Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes kann mit einer Austrittsfrist von 6 Wochen zum Monatsletzten erfolgen, sofern für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen nicht kürzere Kündigungsfristen gemäß § 76 Abs 1 ElWOG 2010 zwingend zur Anwendung gelangen. Die Kündigung muss schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden.

Der Austritt kann durch sonstige Mitglieder zum Jahresende erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 6 Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

Der Mitgliedsbeitrag ist auch für das Jahr des Austrittes zur Gänze zu entrichten. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge verbleiben bei unterjährigem Austritt jedenfalls beim Verein.

6.3

Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 3 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder sonstiger Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

6.4

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann von der Mitgliederversammlung zudem wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten beschlossen werden.

6.5

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

6.6

Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen. Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes.


§ 7.  Rechte und Pflichten der Mitglieder

7.1

Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, als teilnehmende Netzbenutzer Energie und/oder Energiedienstleistungen seitens des Vereins zu beziehen, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen sowie Leistungen des Vereins zu nutzen.

Außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern steht das Recht zu, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und Energiedienstleistungen des Vereins zu beziehen.

7.2

Das Stimmrecht (§ 10) in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht kommen ausschließlich ordentlichen Mitgliedern zu.

7.3

Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

7.4

Mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.

7.5

Die Mitglieder sind in jeder Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins und in ordentlichen Mitgliederversammlungen über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Hierbei sind die Rechnungsprüfer*innen bei ordentlichen Mitgliederversammlungen einzubinden.

Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine Information über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins auch sonst binnen vier Wochen zu erteilen.

7.6

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Grundeinlage, der Beitrittsgebühr, der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe sowie – beschränkt auf ordentliche Mitglieder - allfälliger Nachschüsse verpflichtet. Dasselbe gilt hinsichtlich der ordentlichen Mitglieder für sämtliche sonstigen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein aus ihrem Energiebezug sowie ihrer Stellung als teilnehmende Netzbenutzer.

7.7 Mitgliedsbeiträge

Für ordentliche und außerordentliche Mitglieder besteht die Verpflichtung zur Leistung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages, wobei für ordentliche und außerordentliche Mitglieder unterschiedliche Mitgliedsbeiträge festgesetzt werden können.

Im Falle des Ausscheidens oder Ausschlusses eines Mitgliedes verbleiben allfällige geleistete Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse entschädigungslos beim Verein.

7.8  Allgemeinbestimmungen

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung jeglicher Beiträge an den Verein jedenfalls befreit.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen.

Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

Eingeworbene Fördermittel sind entsprechend den Förderrichtlinien handzuhaben.


§ 8.  Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a. Die Mitgliederversammlung (§§ 10, 11);

b. der Vorstand (§§ 12, 13);

c. die Rechnungsprüfer*innen (§ 15) und;

d. das Schiedsgericht (§ 16).


§ 9.  Die Mitgliederversammlung

9.1

Die Mitgliederversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.

9.2

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf

a. Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung;

b. Schriftlichen Antrag von mindesten einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder;

c. Verlangen der Rechnungsprüfer*innen (§ 21 Abs 5 erster Satz VereinsG);

d. Beschluss der Rechnungsprüfer*innen (§ 21 Abs 5 zweiter Satz VereinsG);

e. Beschluss eines gerichtlichen Kurators

f. binnen längstens vier Wochen ab Beschlussfassung oder Verlangen statt.

​d. Insofern die Ausübung des Stimmrechtes eines Mitgliedes gegen die Kontroll-Beschränkungen der Bestimmungen des § 16b Abs 3 ElWOG 2010 verstoßen sollte, bleibt die Ausübung dieses Stimmrechtes jedenfalls so lange unzulässig, bis die Mitglieder eine Einigung über eine den Bestimmungen des § 16b Abs 3 ElWOG 2010 entsprechende Gestaltung der Kontrollrechte im Verein erzielt haben.

9.3  Stimmrecht

Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

9.4

Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind natürliche Personen sowie juristische Personen, vertreten durch ihre Organwalter*in, nur dann, wenn diese ordentliche Mitglieder sind. Jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

9.5

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

9.6

Sowohl zur ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin einzuladen. Die Verständigung der Mitglieder muss durch eine schriftliche Einladung geschehen, wobei eine elektronische Form der Zustellung an die zuletzt vom jeweiligen Vereinsmitglied bekannt gegebene E-mail-Adresse zulässig ist. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

9.7

Anträge, die zur Aufnahme auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung erwünscht sind, müssen mindestens eine Woche vor dem Termin der Kundmachung der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Fragen und Anträge, die sich auf Tagesordnungspunkte der kundgemachten Mitgliederversammlung beziehen, müssen mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand (einlangend) schriftlich, mittels E-Mail oder Fax, übermittelt werden.

9.8

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen nach dem Prinzip des systemischen Konsensierens, sofern die Satzung oder das Gesetz nichts Anderes

vorschreiben:

a. Sollte bei der Abstimmung kein stimmberechtigtes Mitglied einen in dessen eigenen Worten „schwerwiegenden Einwand“ gegen den vorliegenden Antrag einbringen, gilt dieser als angenommen.

b. Sollte ein stimmberechtigtes Mitglied einen in dessen eigenen Worten „schwerwiegenden Einwand“ formulieren, kann er/sie oder jedes andere anwesende Mitglied alternative Vorschläge einbringen. Wurden alle Vorschläge eingebracht, wird darüber konsensiert: Dazu wird zu jedem einzelnen Vorschlag (inklusive dem Original-Vorschlag) der Widerstand gemessen, wobei jede stimmberechtigte Person mit 0 (kein Widerstand), 1 (geringer Widerstand) oder 2 (starker Widerstand) stimmen kann. Der Vorschlag mit dem in Summe geringsten Widerstand gilt dann als angenommen. Sollte keiner der Vorschläge weniger als 30% (bzw. 15% für Statutenänderungen) aller möglichen Widerstandsstimmen bekommen, gelten sie als nicht angenommen.

9.9

Den Vorsitz führt die Obperson, bei Verhinderung die Stellvertreter*in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem Vorstandsmitglied mit der längsten Vereinsmitgliedschaft oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

Der Vorsitzende kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung Gäste zulassen.


§ 10.  Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer*innen;

b. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes, wobei Wahlvorschläge spätestens sieben Tage vor der jeweiligen Wahl nachweislich beim Vorstand eingelangt sein müssen;

c. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer*innen und Verein;

d. Genehmigung von Rechtsgeschäften zum Erwerb von Nutzungsrechten an Energieerzeugungsanlagen zur Verwendung der erzeugten Energie durch den Verein;

e. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern und Verein, die von Standard-Energieabnahmevereinbarungen abweichen;

f. Festlegung der Entgeltgestaltung des Vereines im Falle mangelnder Einigung des Vorstandes;

g. Festlegung des Abrechnungsmodells (statisch/dynamisch);

h. Entlastung des Vorstands;

i. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

j. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, die hierbei zu leistende Grundeinlage und dadurch verbundene Neufestlegung allfälliger Bezugsberechtigungen und ideeller Anteile;

k. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;

l. alle im Rahmen dieser Satzung der Mitgliederversammlung sonst zur Beschlussfassung zugewiesenen Gegenstände;

m. sämtliche sonstigen gemäß VereinsG 2002 zwingend der Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben.


§ 11.  Vorstand

11.1 

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, wobei die Funktionen Obperson, Kassier*in und Schriftführer*in besetzt sein müssen und jeweils für eine Vertretung gesorgt ist.

11. 2. 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Diese achtet beim Einsetzen des Vorstands auf ein angemessenes Verhältnis zwischen allen Geschlechtern. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine*ihre Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede*r Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung einer*s Kuratorin*s beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

11.3. 

Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

11.4.

Der Vorstand wird von der Obperson, bei Verhinderung von einer*m Stellvertreter*in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese*r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

11.5. 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

11.6. 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des*der Vorsitzenden den Ausschlag.

11.7. 

Den Vorsitz führt die Obperson, bei Verhinderung der*die Stellvertreter*in. Ist auch diese*r verhindert, obliegt der Vorsitz dem Vorstandsmitglied, das dem Verein am längsten angehört, oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

11.8. 

Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

11.9. 

Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

11.10. 

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.


§ 12.  Aufgaben des Vorstandes

12.1 Zuständigkeiten

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des VereinsG 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a. Festlegung der Entgeltgestaltung des Vereins im Zusammenhang mit dem Verkauf von Energie an die teilnehmenden Netzbenutzer sowie für Energiedienstleistungen;

b. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

c. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

d. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;

e. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

f. Verwaltung des Vereinsvermögens;

g. Aufnahme und Kündigung von Dienstnehmern des Vereins sowie der Abschluss von Werkverträgen;

h. Bekanntgabe einer Statutenänderung, die Einfluss auf die abgabenrechtlichen Begünstigungen hat, an das zuständige Finanzamt binnen einer Frist von einem Monat;

i. Zustimmung zu Änderungen der Statuten von Zweigvereinen;

j. Entsendung von Vorstandsmitgliedern in den Vorstand von Zweigvereinen.

12.2 Festlegung von Entgelten

Der Vorstand hat die Mitgliedsbeiträge und sämtliche sonstigen Entgelte des Vereins so festzulegen, dass dieser im Rahmen des vereins- und energierechtlich Zulässigen im (Haupt)Zweck nicht auf finanziellen Gewinn (§ 16b Abs 2 ElWOG 2010) gerichtet ist.

Der Vorstand hat jedenfalls darauf Rücksicht zu nehmen, dass im Rahmen der Bestimmungen des § 16b Abs 2 ElWOG 2010 die Zahlungsfähigkeit des Vereines sichergestellt und für ausreichende Liquiditätsvorsorge und Reserven gesorgt ist. Die Entgeltgestaltung (Höhe der Entgelte; Fälligkeit; Zahlungsmodalitäten) erfolgt unter Wahrung der sachlichen Gleichbehandlung der Mitglieder.

Die Festlegung der Entgelte durch den Vorstand erfolgt in der Regel beschlussförmig einmal jährlich, längstens 4 Wochen vor dem Termin der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Inhalte der Beschlussfassung über die Entgeltgestaltung sind in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung jedenfalls zur Gänze anzuführen.

Für Zwecke der Kalkulation der Entgelte ist zu berücksichtigen, dass allfällige seitens der Energieerzeugungsanlagen des Vereines erzeugte Überschussenergie, über welche der Verein verfügen darf, im Wege eines Abnahmevertrages durch den Verein zu verkaufen ist und keine Zuordnung an die einzelnen Mitglieder entsprechend ihrem ideellen Anteil erfolgt.

Insofern die Zahlungsfähigkeit des Vereines unterjährig nicht sichergestellt sein sollte und keine liquiden Mittel aus aufrechten Nachschusspflichten eingefordert werden können, hat der Vorstand unverzüglich einen Beschluss über die Anpassung der Entgeltgestaltung herbeizuführen und den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Insofern nicht binnen 2 Wochen ab erstmaliger Einberufung einer Vorstandssitzung eine Einigung über die Entgeltgestaltung herbeigeführt werden kann, hat die Vorstandsobperson unverzüglich die außerordentliche Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Entgeltgestaltung einzuberufen, wobei in diesem Fall jedes Vorstandsmitglied verpflichtet ist und sonstige ordentliche Mitglied berechtigt sind, längstens 7 Tage vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung (einlangend beim Vorstand) einen Vorschlag für die Entgeltgestaltung einzubringen.


§ 13.  Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

13.1

Die Obperson vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und Dritten. Die Obperson führt die Geschäfte des Vereines. Der*die Obperson-Stellvertreter*in unterstützt die Obperson bei der Führung der Vereinsgeschäfte

13.2

Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der Obperson und der*des Schriftführerin*s. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

In Geldangelegenheiten bedürfen schriftliche Ausfertigungen der Unterschriften der Obperson und der*des Kassiererin*s. Das Vieraugenprinzip in Geldangelegenheiten ist jedoch bei der Zeichnung von qualifizierten Nachrangdarlehen bis zur Höhe von 5000€ die als Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks dienen, ausgenommen. Hier gilt eine Einzelzeichnungsberechtigung aller Vorstandsmitglieder.   

13.3

Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von der Obperson erteilt werden.

13.4

Bei Gefahr im Verzug ist die Obperson berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

13.5

Die Obperson führt den Vorsitz in Mitgliederversammlung und Vorstand.

13.6

Der*die Schriftführer*in führt Protokoll in Mitgliederversammlung und Vorstand. Er unterstützt die Obperson bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

13.7

Der*die Kassier*erin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins und für die Führung der Konten verantwortlich.

13.8

Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Obperson der*die Obperson-Stellvertreter*in, an die Stelle des*der Schriftführers*in oder des*der Kassiers*in, jeweils deren Stellvertreter*innen.


§ 14.  Rechnungsprüfer*innen

14.1

Mindestens zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Rechnungsprüfer*innen, die nicht Vereinsmitglied sein müssen, dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

14.2

Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die laufende Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel; davon ist insbesondere die Prüfung und das Aufzeigen von Insichgeschäften sowie ungewöhnlichen Einnahmen oder Ausgaben umfasst. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer*innen zu jeder Zeit unverzüglich die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer*innen haben dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

14.3

Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer*innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. 


§ 15.  Datenschutz

15.1

Jedes Mitglied willigt im Rahmen der vorliegenden Vereinsmitgliedschaft in die erforderliche Verarbeitung und Speicherung sowie den Austausch aller zur Abwicklung des Vereinszweckes erforderlichen Daten durch den Verein sowie zwischen dem Verein und dem betroffenen Netzbetreiber ein.

15.2

Der Verein verpflichtet sich gegenüber dem Mitglied, die ihm in Ausübung des Mitgliedschaftsverhältnisses und Vereinszweckes zur Kenntnis gelangenden personenbezogenen Daten (Name, Geburtsdatum und Adresse) des Mitgliedes, insbesondere aber das Datum „Energieverbrauch“, mit höchster Vertraulichkeit zu behandeln und die erhobenen Daten nur zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten zu verarbeiten.

15.3

Dem Mitglied kommt gegenüber dem Verein das Recht auf Auskunft, Berichtigung sowie nach Beendigung des Vertragsverhältnisses innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Recht auf Löschung, Einschränkung der Verarbeitung bzw. Widerspruch gegen die Verarbeitung und Datenübertragbarkeit bei der EEnergG sowie das Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde zu.


§ 16.  Schiedsgericht

16.1

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

16.2

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern bzw. deren gesetzlichen Vertretern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter*in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter*in binnen 14 Tagen ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Namhaftmachung mehrerer Personen als Vorsitzenden entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los, wer den Vorsitz führt. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Reicht die Anzahl der Vereinsmitglieder nicht aus, um die Positionen des Schiedsgerichtes zu besetzen, können auch Dritte als Schiedsrichter bestellt werden.

16.3

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

16.4

Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.


§ 17.  Freiwillige Auflösung des Vereins

17.1

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 

17.2

Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist die Obperson der*die vertretungsbefugte Abwickler*in.

17.3

Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

17.4

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.


§ 18.  Verhältnis zu Zweigvereinen

18.1

Werden Zweigvereine gegründet, so ist der Verein berechtigt, in den Vorstand von Zweigvereinen jeweils ein Mitglied seines Vorstandes mit Sitz und Stimme zu entsenden.

18.2

Die Änderungen von Statuten eines Zweigvereins bedürfen der Zustimmung des Hauptvereins.